Dr. iur., LL.M. (London), Richter, Lehrbeauftragter Ludwig-Maximilians-Universität München
DOI: https://doi.org/10.60935/mrm2025.30.1.19
Der Beitrag richtet einen Blick auf die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes von 1924 und die zu deren 100-jährigen Jubiläum verabschiedete Genfer Erklärung 2024. Es wird untersucht, welche Gewährleistungen beide Erklärungen enthalten und inwieweit sie das moderne kinderrechtliche Verständnis geprägt haben bzw. möglicherweise noch prägen werden.
Keywords: Kinderrechte, Genfer Erklärung, Ressourcen, Zukunft, bewaffnete Konflikte, Armut, Klimawandel, digitaler Raum, Haushaltsführung, Handlungsfähigkeit
Zitation: Gerbig Stephan, „Das Beste, was die Menschheit zu geben hat“: Ein kinderrechtlicher Auftrag, der bleibt, in: MRM 30 (2025) 1, S. 31–42. https://doi.org/10.60935/mrm2025.30.1.19.
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Eingereicht: 01.02.2025 | Publiziert: 05.09.2025
Contents
1924 hat der Völkerbund die sog. Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes1 verabschiedet. Das kürzliche 100-jährige Jubiläum der Erklärung hat national wie international zu kinderrechtlichen Bilanzierungen und Reflektionen geführt.2 Das Jubiläum war aber auch Anlass dafür, dass zahlreiche UN-Expert:innen, Wissenschaftler:innen, Kinderrechtsaktivist:innen und Nichtregierungsorganisationen eine neue Erklärung verabschiedet haben, die sog. Genfer Erklärung 2024 (2024 Geneva Declaration on the Rights of the Child3). So wie die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes von 1924 im 20. Jahrhundert für die Entwicklung des Kinderrechtsschutzes maßgeblich gewesen ist, kann die Genfer Erklärung 2024 einen Ausblick darauf geben, mit welchen Weiterentwicklungen des Kinderrechteschutzes in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu rechnen ist. Der Beitrag möchte beide Erklärungen, ihre jeweiligen völkerrechtlichen Implikationen und ihre Verknüpfungen in den Blick nehmen.
Bei der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes handelt es sich um eine völkerrechtlich nicht verbindliche Erklärung innerhalb des Rechtssystems des Völkerbundes. Aus einer rechtshistorischen Perspektive war die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes eine Blaupause: Sie wird als die erste menschenrechtliche Erklärung betrachtet, die jemals von einer intergouvermentalen Organisation verabschiedet wurde; in der Hinsicht wird ihr mitunter auch eine Vorreiterfunktion im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zugeschrieben.4 Tatsächlich zeigen sich jedenfalls im Hinblick auf den jeweiligen völkerrechtlichen Kontext Parallelen: Beide Erklärungen haben gemein, dass sie ihre Relevanz aus dem völkerrechtlichen Rahmen einer universellen internationalen Organisation beziehen, innerhalb dieses Rahmens indes nicht mit Rechtsverbindlichkeit versehen wurden. Während die Allgemeine Erklärung für Menschenrechte dieses formal-völkerrechtliche „Defizit“ durch ihre spätere, umfassende völkergewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit mehr als nur ausgleichen konnte, ist die Frage, inwieweit die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes mittlerweile Völkergewohnheitsrecht reflektiert, bisher nicht nennenswert in den Blick genommen worden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte leitet ihre völkergewohnheitsrechtliche Bedeutung letztlich auch daraus ab, dass sie erkennbar Bezugspunkt für zahlreiche anschließende menschenrechtliche Verträge gewesen ist, insbesondere den UN-Zivilpakt5 und den UN-Sozialpakt6. Eine ähnliche Wirkung kann indes auch die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes jedenfalls für den spezifischen kinderrechtlichen Bereich für sich in Anspruch nehmen. Das zeigt sich an den Reaktionen auf die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes im 20. Jahrhundert: In der Präambel der UN-Erklärung über die Rechte des Kindes von 19597 wie auch insbesondere in der Präambel der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) von 19898 wird sie explizit in Bezug genommen.
Die Genfer Erklärung ist unweigerlich mit einem Namen verbunden: Eglantyne Jebb.9 Die Britin entwickelte unter dem Eindruck der zunehmenden Armut, von der vor allem Kinder betroffen waren, sowie u. a. unter dem Eindruck des Zweiten Balkankrieges 1913 bestimmte Konzepte, die die Wahrnehmung der Rechte von Kindern maßgeblich prägen sollten. Hierzu zählten insbesondere das Konzept, dass Kinder keine Schuld der Erwachsenen tragen und das Konzept, dass es keine „feindlichen“ Kinder gibt, egal ob ihre Eltern auf der einen oder anderen Seite gekämpft haben. Dieser Blick auf Kinder, deren Verhältnis zu ihren Eltern und der gesellschaftliche Umgang hiermit kann als eine Vorstufe des Rechts auf Nicht-Diskriminierung von Kindern gemäß Art. 2 UN-KRK betrachtet werden, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Nicht-Diskriminierung in Bezug auf den Status der Eltern (Art. 2 Abs. 2 UN-KRK). Ferner reflektieren diese Konzepte die modernen Grundlagen des humanitären Völkerrechts in Bezug auf Kinder – und sie gelten als Ursache dafür, dass die Akzeptanz der Kinderrechte im 20. Jahrhundert so ein Ausmaß erreichen konnte.10
Eglantyne Jebb wurde 1919 Gründerin der Kinderhilfsorganisation Save the Children Fund UK und 1920 Gründerin der Save the Children International Union. Deren Hilfsprogramme bezogen sich insbesondere auf Kinder, die weltweit unter verzweifelten Lebensbedingungen lebten, vor allem in Nachkriegszeiten. Eglantyne Jebb setzte sich umfassend für eine Festschreibung der Rechte von Kindern ein und trug maßgeblich zu einer Fünf-Punkte-Erklärung bei, in der sie bestimmte Rechte für Kinder einforderte und sich für deren allgemeine Anerkennung einsetzte: Die Charta der Save the Children International Union von 1923.11 Aufgrund ihres Engagements wurde diese Erklärung über die britische Regierungsdelegation12 beim Völkerbund eingebracht und später im Jahr 1924 – nach weiteren Diskussionen, auch mit Organisationen der Zivilgesellschaft – von der Versammlung des Völkerbundes als Resolution angenommen: Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes. Der einleitende Absatz der Erklärung – Männer und Frauen aller Nationen, in der Erkenntnis, dass die Menschheit dem Kind das Beste schuldet, was sie zu geben hat – ist nach wie vor eine der eindrucksvollsten Passagen der Erklärung, und wurde im Rahmen des 100-jährigen Jubiläums erst kürzlich vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte als ein starker Leitfaden für die Menschheit gewürdigt.13
Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes hatte nur wenig Text: Sie enthielt nur fünf Grundsätze, die sich auf die (insbesondere materiellen) Grundbedürfnisse von Kindern14, ihre Unterstützung15 und Hilfe16, die Verpflichtung zu ihrem Schutz vor jeglicher Art von Ausbeutung17 und die Schaffung eines Umfelds, das es dem Kind ermöglicht, seine Talente in den Dienst der Gesellschaft zu stellen18, bezogen. Die Erklärung legte den Staaten keine Verpflichtungen auf, sondern betonte vielmehr die Verpflichtungen der Menschheit im Allgemeinen.
Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes hatte einen sehr paternalistischen Ansatz, sogar in ihrer Sprache: Die fünf Prinzipien wurden nicht als subjektive Rechte formuliert - aus dem Grund, dass Kinder damals nicht als individuelle Träger:innen von Rechten, sondern als Objekte der Versorgung und des Schutzes gesehen wurden. Damit verbunden ist eine eindeutige Rolle der Kinder als Empfänger:innen von Wohlfahrt19 und eine eindeutige Rolle der Erwachsenen bei der Kontrolle der Kinder. Eine solche Haltung steht im diametralen Gegensatz zum Verständnis der UN-KRK, die Kinder als eigenständige Träger:innen von Rechten sieht und auf die Befähigung und Selbstbestimmung von Kindern ausgerichtet ist. Aus diesen Gründen wird die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes oft auf ihre historische Rolle reduziert. Dabei wird leicht übersehen: Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes hatte bahnbrechende Bedeutung für den kinderrechtlichen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung20. Vor allem aber enthält die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes in ihrer Präambel eine Verpflichtung, die auch 100 Jahre später aktueller denn je ist: Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, was sie zu geben hat.21
Die Formulierung „das Beste, was die Menschheit zu geben hat“ weckt starke Assoziationen zu dem Wortlaut des Art. 4 UN-KRK, der – in Anlehnung an Art. 2 UN-Sozialpakt – die menschenrechtliche Verpflichtung der Staaten zu einer schrittweisen Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen enthält. Diese Assoziation ist auch gerade deshalb naheliegend, weil die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes primär wirtschaftliche und soziale Rechte von Kindern betrifft.22 Es lohnt sich daher, sich auf eine Wechselwirkung zwischen der Formulierung „das Beste, was die Menschheit zu geben hat“ und dem Art. 4 UN-KRK bzw. Art. 2 UN-Sozialpakt einzulassen.
Das Verständnis des Wortes „Ressourcen“ in diesem Kontext ist nicht nur auf finanzielle Ressourcen beschränkt, sondern umfasst auch andere Arten von Ressourcen wie menschliche, technologische, organisatorische, natürliche und Informationsressourcen.23 Aus Sicht eines modernen Kinderrechtsansatzes gibt es weitere relevante Ressourcen, insbesondere Zeit, Partizipation (die, in Anlehnung an das sog. Lundy-Modell24, die vier Elemente Raum, Stimme, Publikum und Einfluss beinhaltet) und die unbedingte Achtung der Rechte des Kindes. Bei Ressourcen handelt es sich also nicht nur um die Zuweisung von Haushaltsmitteln – dennoch spielt die öffentliche Haushaltsplanung25 eine entscheidende Rolle. Im Allgemeinen werden öffentliche Gelder für Kinder zu wenig und zu spät26 ausgegeben. Im Hinblick auf den Grundsatz des Rückschrittsverbots27 ist dies ein untragbarer Zustand.
Investitionen in Kinder, ihre Lebensbedingungen und ihre Rechte sind soziale Investitionen mit hoher Rendite. Dies gilt insbesondere für Investitionen in die frühe Kindheit: Der berühmte Nobelpreisträger James Heckman hat nachgewiesen, dass jeder Dollar, der in frühkindliche Bildung investiert wird, eine jährliche Rendite von 13 % haben kann.28 Es ist daher nicht verwunderlich, dass viele Organisationen, die sich für die Rechte von Kindern einzusetzen, nicht mehr nur aus einer rein rechtebasierten, sondern auch aus einer wirtschaftlichen Perspektive zu argumentieren. Als Beispiel hierfür kann etwa die Methodik der “Childonomics” von Eurochild29, ein aktueller Bericht von Word Vision über etwaige soziale Rendite durch Entwicklungszusammenarbeit30 oder eine aktuelle Studie von UNICEF zu Investitionen in Deutschland31 angeführt werden.
Das ist letztlich ein Sprachwechsel in der Kommunikation mit Entscheidungsträger:innen. Er kann sich als äußerst wirksam erweisen – nichtsdestotrotz: Die völkerrechtlich garantierten Rechte der Kinder sprechen für sich selbst, es bedarf keiner Rechtfertigung für sie. Die UN-KRK ist der weltweit am meisten ratifizierte Menschenrechtsvertrag, und die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, was sie zu geben hat – jede Ökonomisierung des Menschenrechtsansatzes sollte nur mit Vorsicht angegangen werden. Auch deshalb, weil das gerade im Hinblick auf Kinder in stark marginalisierten Situationen gegenteilige Auswirkungen haben kann.
Anlässlich des 100. Jahrestages der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes haben zahlreiche UN-Expert:innen, Wissenschaftler:innen, Kinderrechtsaktivist:innen und Nichtregierungsorganisationen ein neues Bekenntnis zu den Kinderrechten, die Genfer Erklärung 2024, verabschiedet und offen zu ihrer Unterzeichnung aufgerufen.
Es handelt sich insofern nicht um eine Resolution, die unmittelbar von einem Organ der UN bzw. durch eine intergouvermentale Organisation verabschiedet wurde - angesichts der hochkarätigen Personen, die die Erklärung erarbeitet haben bzw. sich diese durch ihre öffentliche Mitzeichnung fachlich zu Eigen gemacht haben, muss man gleichzeitig aber auch feststellen: Hier haben die fähigsten Kinderrechtler:innen mitgewirkt, insofern ist eine völkerrechtliche Relevanz der Erklärung schon alleine angesichts von Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut32 gegeben.
Die Präambel beginnt mit einer kompakten Darstellung der Entwicklung der Kinderrechte im 20. Jahrhundert – mit der Genfer Erklärung über die Rechte als Ausgangspunkt. Dem schließt sich eine knappe Darstellung der gegenwärtigen Lebenslagen von Kindern – unter besonderer Hervorhebung der globalen Krisen Armut, Gewalt und Klimawandel – an. Nach einer Würdigung des Engagements von Menschenrechtsverteidiger:innen – auch von Kindern als Menschenrechtsverteidiger:innen33 – wird sodann der Appell an die internationale Staatengemeinschaft, genauso aber auch an den zivilen Bereich und insbesondere alle Menschen gerichtet, sich für die einzelnen in der Erklärung verbrieften Rechte einzusetzen.
Die einzelnen Inhalte der Erklärung können in drei unterschiedliche Gruppen eingeteilt werden: Die Bekräftigung gewisser kinderrechtlicher Grundlagen (a), die Präzisierung kinderrechtlicher Ansprüche (b) und die grundlegende Fortschreibung kinderrechtlicher Ideen in neuen Kontexten (c).
Der Grundsatz 6 bekräftigt das Recht eines Kindes, in allen Situationen vor allen Formen von Gewalt (physischer, psychischer und sexueller) geschützt zu werden. Das ist letztlich nur eine Bekräftigung des Rechts auf Schutz vor Gewalt gemäß Art. 19 UN-KRK. Ein nennenswertes Innovationspotenzial haftet diesem Grundsatz nicht an. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Formulierung den Eindruck erweckt, es gebe nur physische, psychische und sexualisierte Gewalt. Im Hinblick auf andere Gewaltformen, wie etwa strukturelle Gewalt, epistemische Gewalt oder von Kindern an sich selbst verübte Gewalt erscheint der Grundsatz 6, auch angesichts des deutlich höheren Schutzniveaus in der Auslegung des Art. 19 UN-KRK durch den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (UN-Ausschuss)34, als unterkomplex formuliert. Es ist daher zu bezweifeln, dass die 2024er-Erklärung insoweit zur einer Weiterentwicklung des kinderrechtlichen Schutzniveaus beitragen wird.
Der Grundsatz 1 fordert die Garantie für Kinder, in Würde und Wohlergehen, nicht in Armut und mit dem höchstmöglichen erreichbaren Gesundheitsstandard leben zu können. Damit gibt es eine hohe Kongruenz zu den einzelnen Rechten in Art. 24, 26, 27 UN-KRK (Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung, Recht auf soziale Sicherung und Recht auf einen angemessenen Lebensstandard). Markant ist hier aber: Es wird der Anspruch eines Kindes, nicht in Armut aufwachsen zu müssen, in den Blick genommen. Der Begriff „Armut“ (poverty) taucht in der UN-KRK nicht auf35 – auch wenn es eine evidente Verknüpfung von Kinderrechten und Armut gibt. Mit diesem Wording schafft der Grundsatz 1 letztlich auch eine klare Schnittstelle zwischen Kinderrechten und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs)36.
Der Grundsatz 3 nennt das Recht eines Kindes auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung und ist insofern äquivalent zu Art. 12 Abs. 1 UN-KRK, ergänzt dieses jedoch noch um ein Recht des Kindes darauf, an der Gestaltung der Gemeinschaften, in denen sie leben, mitzuwirken. Damit geht man den nächsten Schritt auf der Partizipationsleiter.37 Auch der UN-Ausschuss hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein solches Verständnis von Art. 12 Abs. 1 UN-KRK zu eigen gemacht.38
Der Grundsatz 8 nennt das Recht eines Kindes auf kinderfreundlichen Zugang zu Justiz und zu angemessenen Beschwerdemechanismen. Damit knüpft der Grundsatz 8 unmittelbar an Art. 12 Abs. 2 UN-KRK (das Recht von Kindern auf Gehör in gerichtlichen Verfahren) an, greift aber noch jüngere Entwicklungen auf: Im Hinblick auf den kinderfreundlichen Zugang zur Justiz (child friendly justice) sind in den letzten Jahren vor allem der Europarat39 und die EU, seit 2024 sogar in Kooperation40, federführend gewesen; das entsprechende Standard setting geht weit über das Niveau und die Tiefe der bisherigen Auslegung des Art. 12 Abs. 2 UN-KRK durch den UN-Ausschuss hinaus. Alleine der Wortlaut des Grundsatz 8, der unmittelbar an das Wording des Europarates und der EU anknüpft, dürften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass dieser europäische Maßstab gute Chancen darauf haben dürfte, sich auch universell durchzusetzen und insoweit als best practice rezipiert wird. Im Hinblick auf den Zugang zu Beschwerdemechanismen wird insbesondere der nächste General Comment des UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes für Klarheit sorgen dürfen.41
Der Grundsatz 9 zielt darauf ab, dass frühkindliche, primäre, sekundäre und berufliche Bildung für Kinder kostenfrei, inklusiv und ohne Diskriminierung zugänglich sein soll. Damit wird grundsätzlich das Recht auf Bildung aus Art. 28 UN-KRK i. V. m. dem inklusiven Verständnis nach Art 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)42 aufgegriffen. Entscheidend ist aber, dass die Kostenfreiheit der Bildung völkervertragsrechtlich bisher nur für den Bereich der Grundschule garantiert wird (vgl. Art. 28 Nr. 1 UN-KRK). Im Lichte des sog. 4A-Schemas muss man die Kostenfreiheit von Bildungsangeboten grundsätzlich als Teil der Zugänglichkeit (accessibility) von Bildungsangeboten begreifen.43 Indes: Eine derartige Auslegung des Art. 28 UN-KRK mag klar aufzeigen, was kinderrechtlich gewünscht und notwendig ist – die Kostenfreiheit ist aber ein Kriterium, deren Garantie nur durch unmittelbare Rechtsverbindlichkeit begründet werden kann. Die Dimensionen sind dabei nicht zu unterschätzen: Ein derartiger Rechtsanspruch würde selbst die größten Volkswirtschaften der Welt vor eine Herausforderung stellen; das gilt insbesondere im Hinblick auf indirekte Kosten (wie etwa Schulbücher, Schulmaterialien oder Verpflegung) sowie im Hinblick auf eine Kostenfreiheit von frühkindlicher Bildung.
Der Grundsatz 9 ist deshalb vor allem ein deutlicher Anschub für eine der herausforderndsten Fragen, die es menschenrechtlich in der Fortschreibung des Völkervertragsrechts gegenwärtig gibt: Die kürzlich gestartete Diskussion um ein neues Zusatzprotokoll für die UN-KRK, welches die Kostenfreiheit auch für den frühkindlichen und den sekundären Bildungsbereich garantieren möchte. Der UN-Menschenrechtsrat hat hierzu im Juli 2024 einen entsprechenden formalen Prozess gestartet und eine Open-ended intergovernmental working group eingesetzt.44 Dieser Prozess wird sich sicherlich über Jahre ziehen, und der Ausgang des Prozesses bleibt abzuwarten.
Schließlich verfolgen unterschiedliche Grundsätze der Erklärung auch den Anspruch, die Rechtserheblichkeit und Rechtsverbindlichkeit von Kinderrechten nunmehr in neuen Kontexten und Settings einzufordern.
Der Grundsatz 2 statuiert das Recht eines Kindes auf ein Aufwachsen in Gemeinschaften ohne Betroffenheit von bewaffneten Konflikten. Dieser Grundsatz knüpft sogar an die Entstehungshintergründe der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes an, ist letztlich aber auch eine konsequente Fortschreibung: Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes verbrieft u. a. Ansprüche für Kinder in Not. Die UN-Kinderrechtskonvention enthält daran anknüpfend völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht in der Rechtsnatur von subjektiven Rechtsansprüchen von Kindern (vgl. insbesondere Art. 38 UN-KRK). Die 2024er-Erklärung geht indes weiter: Sie beansprucht nicht mehr nur, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu schützen und zu unterstützen sind – sie beansprucht viel mehr das Recht auf ein Aufwachsen von Kindern ohne Konfrontation mit bewaffneten Konflikten. Dass die 2024er-Erklärung ein derartiges Commitment enthalten muss, ist bezeichnend, genauso aber auch folgerichtig. Mehr als 100 Jahre nach der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes ist das Thema aktueller denn je: Noch nie zuvor waren so viele Kinder weltweit von Konflikten betroffen.45 In dem Lichte wird eine mögliche, sich auf diesen Grundsatz aufbauende weitere Rechtsentwicklung letztlich auch auf die Frage zulaufen müssen, inwieweit auf völkerrechtlicher Ebene Schutzansprüche von geflüchteten bzw. schutzsuchenden Menschen breiter gedacht werden müssen als bisher; das EU-Instrument des „subsidiären Schutzes“, das gerade auch für Bedrohungssituationen aufgrund bewaffneter Konflikte Bedeutung hat, könnte diesbezüglich zur Blaupause werden und als notwendige Voraussetzung für ein verbindliches Recht von Kindern auf ein Aufwachsen in Gemeinschaften ohne Betroffenheit von bewaffneten Konflikten betrachtet werden.
Der Grundsatz 4 der Erklärung statuiert das Recht von Kindern, sich in einer sich sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt zu entfalten, die ihr Überleben, ihre Entwicklung und die Wahrnehmung aller ihrer Rechte fördert. Damit schließt die Erklärung nahtlos an die Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt durch die UN-Generalversammlung46 an.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat dieses Thema bereits im Rahmen eines General Comments kürzlich als eines der zentralen kinderrechtlichen Themen für die Zukunft identifiziert.47 Die UN-KRK enthält zwar – als einer der wenigen menschenrechtlichen Verträge – bereits leichte Bezüge zur Schnittstelle Kinderrechte und Umwelt/Klima48, insgesamt ist in diesem Bereich aber noch viel mehr Standard setting erforderlich, auch im unmittelbaren Völkervertragsrecht.
Der Grundsatz 5 der Erklärung statuiert das Recht von Kindern, von einer sicheren und befähigenden Erfahrung in der sich schnell entwickelnden digitalen Umgebung profitieren, in der sie ihre Handlungsfähigkeit (“agency”) bewahren können und über digitale Kompetenzen verfügen, um sich sicher zu bewegen. Damit knüpft die Erklärung direkt an den General Comment Nr. 25 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes an.49
Der digitale Raum spielt in den Menschenrechtsverträgen auf Ebene der UN – abgesehen von winzigen Bezügen in der UN-BRK50 – bisher keine Rolle. Das ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass die Verträge viel älter sind, und zu ihrer Ausarbeitung gar nicht vorstellbar war, dass der digitale Raum die Lebenswirklichkeit von Menschen – insbesondere jungen Menschen – einmal so wird prägen können. Die kinderrechtliche Erfassung des digitalen Raums ist eine Mammutaufgabe, sowohl beim Standard setting, als auch in der Praxis. Hier ist noch mit umfassenden völkerrechtlichen Entwicklungen zu rechnen.
Indes ist jetzt schon absehbar, dass die Fortschreibung der Standards für den digitalen Raum auch dazu führen können wird, dass sich Standards im analogen Raum weiterentwickeln: Besonders deutlich wird das sicherlich dadurch, dass das Konzept der Handlungsfähigkeit (“agency”) im Grundsatz 5 normativ formuliert wird. Hierunter wird die Fähigkeit verstanden, etwas zu tun, auf die eigene Umgebung einzuwirken und etwas bewirken zu können – im Hinblick auf Kinder also das Selbstverständnis, dass Kinder Akteur:innen sind und nicht bloß passive Subjekte der sozialen Strukturen und Prozesse.51 Dieses Konzept ist in der UN-KRK jedenfalls kein expliziter Bestandteil, und auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat bisher kaum explizit mit diesem Konzept gearbeitet.52 Das dürfte sich in den nächsten Jahren erwartbar stark ändern: Die Handlungsfähigkeit (“agency”) von Kindern ist ein zentrales Konzept in der Kindheitsforschung.53 Dieses Konzept wird auch zunehmend zum Ausgangspunkt menschenrechtsbasierter Argumentation gemacht54 – und trägt das Potenzial in sich, das kinderrechtliche Verständnis signifikant fortzuentwickeln.
Der Grundsatz 7 statuiert das Recht von Kindern auf Berücksichtigung ihrer Interessen bei allen gegenwärtigen und künftigen biotechnologischen Entwicklungen. Dadurch erfährt das grundsätzliche Recht auf eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests) aus Art. 3 Abs. 1 UN-KRK eine komplett neue Kontextualisierung. Hier wird kinderrechtliches Neuland betreten, und es ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum abzusehen, welche Auswirkungen die Anwendung des Kinderrechteansatzes in der Biotechnologie einmal haben könnte. Erwartbar ist aber zumindest, dass es sich um Fragen mit hohen ethischen und/oder ökonomischen Implikationen handeln dürfte, wie etwa Klonen, Genforschung, gentechnische Veränderungen oder Patente.
Der Grundsatz 10 unterscheidet sich deutlich von den anderen Grundsätzen: Er bekräftigt den Anspruch, dass Kinder die positive Einzigartigkeit der Kindheit erleben sollen, die sich jeder Mensch für sich selbst wünschen würde. Hier wird nicht die mögliche Entwicklung neuer subjektiver Rechtsansprüche vorgezeichnet, sondern vielmehr ein neues Verständnis von und für Kindheit. Besonders bemerkenswert: Die Initiator:innen der 2024er-Erklärung fordern letztlich Empathie für Kinder ein. Das ist zunächst eine Frage der (pädagogischen) Haltung. Darüber hinaus mag ein derartiger Ansatz aber auch grundlegend in die Bereiche Menschenrechtstheorie und Rechtsphilosophie hineinwirken.55
Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes kann ihren Stellenwert für das 20. Jahrhundert insbesondere daraus ableiten, dass sie maßgeblich zu einem kinderrechtlichen Standard setting beigetragen hat und die eigenständige Entwicklung eines Kinderrechteschutzes neben dem allgemeinen Menschenrechtsschutz befördert hat.56 Die Verpflichtungen aus der Erklärung gelten weiter fort, sie müssen indes im Lichte eines kinderrechtlichen Paradigmenwechsels, der mit der UN-Kinderrechtskonvention verbunden war, eingelöst werden: Weg von einer paternalistischen Perspektive hin zu einem Verständnis, dass Kinder als eigenständige Träger:innen von Rechten und Expert:innen in eigener Sache anerkennt.
Ob die Genfer Erklärung 2024 eine derart prägende Rolle einnehmen können wird und einmal rückblickend als ein zentraler Meilenstein für die (Weiter-) Entwicklung der Kinderrechte rezipiert werden wird, wird die Zukunft zeigen. Klar ist aber: Die Genfer Erklärung 2024 kann ihr kinderrechtliches Innovationspotenzial nur entfalten, wenn für die neuen möglichen Wege ein altes Versprechen aus der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes eingelöst wird: Die Menschheit schuldet Kindern das Beste, was sie zu geben hat. Für die Einlösung dieses Versprechens können wir nicht weitere 100 Jahre warten.
Versammlung des Völkerbundes, Resolution vom 26.September 1924, Dok. R680/12/39047/34652, abrufbar unter: https://archives.ungeneva.org/child-welfare-assembly-of-the-league-resolution-adopted-by-the-assembly-26-september-1924-endorsing-the-declaration-of-the-rights-of-the-child-commonly-shown-as-the-declaration-of-geneva-and-invites-the-states-members-of-the-league-to- (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
So etwa Ton Liefaard/Ann Skelton, 35 years of children's rights: time for renewed commitment, leidenlawblog vom 20. November 2024, abrufbar unter: https://www.leidenlawblog.nl/articles/35-years-of-childrens-rights-time-for-renewed-commitment (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Webseite der 2024 Geneva Declaration on the Rights of the Child, abrufbar unter: https://declaration2024.org (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Geraldine van Bueren, The International Law on the Rights of the Child, 1995, S. 6.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, BGBl. 1973 II, S. 1534.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II, S. 1569.
UN Dok. A/RES/1386(XIV).
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. II 1992, S. 121.
So auch die offizielle Würdigung durch den UN-Hochkommissar für Menschenrechte, vgl. Webseite des UN-Hochkommissariats, Mitteilung vom 7. Februar 2024, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/statements-and-speeches/2024/02/high-commissioner-statement-honouring-eglantyne-jebb (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Liefaard/Skelton (Fn. 2).
Vgl. UN OHCHR, Legislative history of the Convention on the Rights of the Child, Volume I, 2007, S. 3.
Vertiefend zur Genese der Erklärung siehe Dominique Marshall, The construction of children as an object of international relations: The Declaration of Children's Rights and the Child Welfare Committee of League of Nations, 1900-1924, in: The International Journal of Children's Rights 7 (1999), S. 103–147.
Vgl. UN OHCHR (Fn. 9).
Vgl. Grundsatz 1 (“The child must be given the means requisite for its normal development, both materially and spiritually”).
Vgl. Grundsatz 2 (“The child that is hungry must be fed; the child that is sick must be nursed; the child that is backward must be helped; the delinquent child must be reclaimed; and the orphan and the waif must be sheltered and succored”).
Vgl. Grundsatz 3 (“The child must be the first to receive relief in times of distress”).
Vgl. Grundsatz 4 (“The child must be put in a position to earn a livelihood, and must be protected against every form of exploitation”).
Vgl. Grundsatz 5 (“The child must be brought up in the consciousness that its talents must be devoted to the service of fellow men”).
van Bueren (Fn. 4), S. 7; Hanita Kosher/Asher Ben-Arieh/Yael Hendelsman, Children's Rights and Social Work, 2016, S. 15.
In der Präambel der Erklärung wird garantiert, dass die Rechte “beyond and above all considerations of race, nationality or creed” gelten.
“By the present Declaration of the Rights of the Child […], men and women of all nations, recognizing that mankind owes to the Child the best that it has to give, […].”
van Bueren, (Fn. 4), S. 8.
Vgl. UN Committee on the Rights of the Child, Day of General Discussion on “Resources for the Rights of the Child” vom 5. Oktober 2007, Rn. 24, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/CRC/Discussions/Recommendations/Recommendations2007.doc (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Laura Lundy, ‘Voice’ is not enough: conceptualising Article 12 of the United Nations Convention on the Rights of the Child, in: British Educational Research Journal 33 (2007), S. 927–942.
Vgl. UN Dok. CRC/C/GC/19.
“Too little, too late” ist auch der bezeichnende Titel einer Studie des internationalen UNICEF-Forschungszentrums Innocenti zu dieser Thematik aus dem Jahr 2023, abrufbar unter: https://www.unicef.org/innocenti/media/2851/file/UNICEF-Too-Little-Too-Late-Report-2023.pdf (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
UN Dok. E/1991/23, S. 85, Rn. 9.
Webseite von The Heckman Equation, abrufbar unter: https://heckmanequation.org/resource/invest-in-early-childhood-development-reduce-deficits-strengthen-the-economy/ (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Webseite von Eurochild, abrufbar unter: https://eurochild.org/initiative/childonomics/ (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
World Vision, Putting Children First for Sustainable Development - The return on investment from child-related Official Development Assistance, 2024, abrufbar unter; https://www.wvi.org/sites/default/files/2024-04/Putting%20Children%20First.pdf (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
UNICEF, Investitionen in Kinder wirkungsvoll gestalten, 2024, abrufbar unter: https://headless-live.unicef.de/caas/v1/media/359894/data/3480168bde7b3851422c93711e86b123 (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II, S. 505.
Siehe hierzu Stephan Gerbig, Kinder als Menschenrechtsverteidiger:innen – Anforderungen an ein förderliches Umfeld für das Engagement von Kindern, MenschenRechtsMagazin 1/2021, S. 68–79.
UN Dok. CRC/C/GC/13.
In der Entstehungsgeschichte der UN-KRK ist eine Aufnahme des Begriffs aber zumindest diskutiert worden, vgl. UN OHCHR, Legislative History of the Convention on the Rights of the Child, Volume II, 2007, S. 621.
Vgl. Ziel 1 der SDGs (“End poverty in all its forms everywhere”).
Siehe hierzu grundlegend Roger Hart, Children's participation: from tokenism to citizenship, 1992.
Vgl. bspw. UN Dok. CRC/C/GC/20, Rn. 23 ff.
Vgl. Council of Europe, Guidelines of the Committee of Ministers of the Council of Europe on child-friendly justice, 2010, Dok. CM/Del/Dec(2010)1098/10.2.
Für die unterschiedlichen Vorhaben der EU in diesem Bereich und der laufenden Kooperation mit dem Europarat siehe die entsprechende Webseite der EU-Kommission, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/rights-child/child-friendly-justice_en (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
Gegenwärtig liegt ein Entwurf des General Comment No. 27 on children’s rights to access to justice and effective remedies vor, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/draft-general-comment-no-27-childrens-rights-access (zuletzt besucht am 1. Februar 2025). Die Konsultationsprozesse für den General Comment wurden zum Jahresende 2024 abgeschlossen.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2008 II, S. 1419.
UN Dok. E/C.12/1999/10, Rn. 6 f.
UN Dok. A/HRC/56/L.8/Rev.1.
Vertiefend dazu Save the Children, Stop the War on Children: Pathways to peace, 2024, abrufbar unter: https://resourcecentre.savethechildren.net/pdf/SWOC_report_2024_compressed.pdf (zuletzt besucht am 1. Februar 2025).
UN Dok. A/RES/76/300.
UN Dok. CRC/C/GC/26; eine kompakte Auswertung dieses General Comments findet sich bei Stephan Gerbig, Children as Agents of Change: Highlights of the New UN CRC General Comment on Children’s Rights and the Environment with a Special Focus on Climate Change, Völkerrechtsblog vom 5. Oktober 2023, https://www.doi.org/10.17176/20231005-113423-0.
Vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c), Art. 29 Abs. 1 lit. e) UN-KRK.
UN Dok. CRC/C/GC/25; eine kompakte Auswertung dieses General Comments findet sich bei Stephan Gerbig, Leaving the Pre-Digital Era, Finally! - Thoughts on the New UN CRC General Comment on Children’s Rights in the Digital Environment, Völkerrechtsblog vom 4. Mai 2021, https://doi.org/10.17176/20210504-111252-0.
Vgl. Art. 9 Abs. 1 UN-BRK.
Vgl. Alan Prout/Allison James, A New Paradigm for the Sociology of Childhood? Provenance, Promise and Problems, in: Allison James/Alan Prout (Hrsg.): Constructing and Reconstructing Childhood. Contemporary Issues in the Sociological Study of Childhood, 2015, S. 7.
Als seltene Ausnahme siehe UN Dok. CRC/C/GC/20, Rn. 4, 18, 19, 24.
Grundlegend hierzu siehe David Oswell, The Agency of Children: From Family to Global Human Rights, 2013.
Ein besonders gelungenes Beispiel im Kontext Menschenrechtsbildung findet sich bei Lee Jerome, Developing children's agency within a children's rights education framework: 10 propositions, in: International Journal of Primary, Elementary and Early Years Education 50 (2022), S. 439–451.
Vgl. zur generellen Thematik Frederik von Harbou, Empathie als Element einer rekonstruktiven Theorie der Menschenrechte, 2014.
Vgl. van Bueren (Fn. 4), S. 8.