Der UN-Sozialausschuss und das Recht auf Wohnen in der Sache Saydawi und Farah gegen Italien

Autor*innen

  • Gregor Kreller Universität Potsdam

DOI:

https://doi.org/10.60935/mrm2024.29.2.12

Schlagworte:

Recht auf Wohnen, Zwangsräumung, Verhältnismäßigkeit, UN Sozialausschuss, CESCR, Soziale Rechte, Ressourcen

Abstract

  1. Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf, der nicht geeignet ist, die vermeintliche Rechtsverletzung zu beseitigen, muss nicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 FP-IPwsKR erschöpft werden.
  2. Zwangsräumungen müssen mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit (reasonableness) vereinbar sein, was sich aus einer Zusammenschau aus Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 IPwskR ergibt. Eine Zwangsräumung ist danach gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einen Allgemeinwohlzweck verfolgt und für dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
  3. In die Abwägung sind folgende Faktoren einzubeziehen: die Verfügbarkeit alternativen Wohnraums, die persönlichen Umstände der Betroffenen, deren Bereitschaft, mit den Behörden zu kooperieren, sowie, ob es sich um Eigentum von Individuen oder von juristischen Personen handelt.
  4. Sind die betroffenen Personen nicht in der Lage, eigenständig anderen Wohnraum zu finden, muss der Staat im Rahmen seiner verfügbaren Ressourcen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um alternativen und angemessenen Wohnraum bereitzustellen.
  5. Die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Zwangsräumung auf ihre Verhältnismäßigkeit vor einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper stellt ipso facto eine Verletzung des Rechts auf Wohnen dar.

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Veröffentlicht

2024-11-19

Ausgabe

Rubrik

Entscheidungsbesprechungen