DOI: https://doi.org/10.60935/mrm2026.31.1.36
Zitation: Klein Eckart, Adis Selimi, Die Politische Philosophie der Staatenanerkennung. Schriften zum Völkerrecht Bd. 265, Duncker & Humblot Berlin 2025, 169 S., € 69,90, in: MRM 31 (2026) 1, S. 57–64. https://doi.org/10.60935/mrm2026.31.1.36.
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Eingereicht: 17.02.2026 | Publiziert: 13.08.2026
Contents
Das hier besprochene Buch ist eine von der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität angenommene Dissertation. Sie ist aus philosophischer Sicht interessant, weil sie „eine adäquate moralische Grundlage für die Bewertung von Anerkennungskonflikten zu entwickeln“ bestrebt ist und vom Verfasser (Verf.) als „erste systematische Erschließung des noch recht jungen Forschungsfeldes der Politischen Philosophie der Staatenanerkennung“ bezeichnet wird (S. 9). Für den Völkerrechtler ist die Arbeit interessant, weil sie ganz allgemein die Frage des Verhältnisses von Recht und Moral aufwirft und im Besonderen das von Staaten und inzwischen auch von internationalen Organisationen überwiegend als politisches Instrument eingesetzte Rechtsinstitut der Staatenanerkennung bestimmten moralischen Bindungen unterwirft. Der Autor ist sich dieser Problematik bewusst. Er ordnet daher die von ihm diskutierten moralisch-normativen Bedingungen in das bestehende völkerrechtliche Normgefüge der Staatenanerkennung ein und stellt die sich dabei ergebende Übereinstimmung oder Abweichung fest.
Neben der Einleitung und einem Fazit weist die Arbeit vier Teile auf. Sie beginnt mit einem Überblick über die „Staatenanerkennung im Völkerrecht“ (S. 11–35) und bespricht durchaus kundig die mit der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek weitgehend übereinstimmende Montevideo-Konvention von 1933 und die konstitutive und deklaratorische Theorie der Anerkennung. Unklar bleibt dabei, weshalb die deklaratorische Anerkennungstheorie bei Vorliegen der Kriterien eine Anerkennung gebietet, also einem Staat keinen Handlungsspielraum lässt (S. 27, 51). Das Problem besteht ja darin, dass über die Voraussetzungen der Staatlichkeit und ihr faktisches Vorliegen Ungewissheit bestehen kann oder sonstige im Völkerrecht bestehende Nichtanerkennungsgründe gegeben sind, die einen dem deklaratorischen Ansatz folgenden Staat im Gegensatz zu anderen Staaten zur Nichtanerkennung bewegen können. Nur in einem ganz idealen Verständnis der deklaratorischen Anerkennungstheorie kann man von einer Anerkennungspflicht sprechen. Zutreffend vermerkt der Verf., dass mit der auf die gewaltsame japanische Gründung von Mandschukuo (1931) reagierenden Stimson-Doktrin (1932) und den diese aufnehmenden Äußerungen durch Rat und Versammlung des Völkerbunds eine „Moralisierung“ (S. 32), ein Werteinbruch in das Völkerrecht erfolgt ist, der verbunden mit dem Kriegsächtungspakt (1928) gewaltsamen territorialen Veränderungen („Usurpationen“, wie es im weiteren Verlauf der Arbeit meist heißt) mit Nichtanerkennung begegnen will.
Anschließend (S. 36–55) befasst sich Selimi mit den „Grundlagen einer normativen Theorie der Staatenanerkennung“. Zunächst stellt er die Staatenanerkennung als Objekt der Politischen Philosophie vor und zwar angesichts der völkerrechtlichen Praxis der Staatenanerkennung als Gegenstand einer nicht-idealen Gerechtigkeitstheorie, genauer einer Theorie, die im Sinne einer „Übergangsgerechtigkeit“ moralisch zulässige oder gebotene Zwischenschritte in einem Prozess zur Erreichung eines Zustandes zulässt, der aus dem Blickwinkel der idealen Theorie moralisch gerechtfertigt ist (S. 41) und so „einen Beitrag zur moralischen Verbesserung des Status quo“ leistet (S. 157). Weiter wird in diesem Abschnitt des Buchs darauf hingewiesen, dass sich rechtliche und philosophische Überlegungen im Komplex der Staatenanerkennung treffen, so wenn die deklaratorische und die konstitutive Theorie der Anerkennung gegenseitig moralische Kritik üben, ohne dies freilich explizit zu machen. So könnten anhand der völkerrechtlichen Praxis der Staatenanerkennung moralische Theorien entwickelt werden, und im Hinblick auf die im völkerrechtlichen Diskurs selbst eingesetzten moralischen Argumente könnte die Philosophie helfen, diese einzuordnen und zu bewerten (S. 44 ff.). Am Beispiel der Nichtanerkennung Südrhodesiens nach der Erklärung seiner Unabhängigkeit (1965) und der anfänglich ebenso verweigerten staatlichen Anerkennung von Bosnien-Herzegowina nach dem Zerfall Jugoslawiens (1991) wird das Ineinandergreifen moralischer und rechtlicher Erwägungen dargelegt. Ob moralische Kriterien die einzige maßgebliche Rolle bei der Staatenanerkennung darstellen oder nur als Ergänzung der Montevideo-Voraussetzungen bedeutsam sein sollten, wird von den bislang entwickelten moralischen Anerkennungstheorien unterschiedlich beurteilt (S. 52 ff.).
Diese Theorien werden im dritten, umfangreichsten Teil der Arbeit („Moralische Theorien der Staatenanerkennung“) anschaulich diskutiert (S. 56–122). Nach einer hilfreichen Übersicht über bestehende Ansätze (S. 56–59) widmet sich der Autor zunächst dem „gerechtigkeitsbasierten Ansatz“, der insbesondere von Allen Buchanan vertreten wird (S. 59–75). Buchanan baut für seine Überlegungen auf dem bestehenden Völkerrecht auf, das wegen des Verhaltens seiner Akteure nur in einer nicht-idealen moralischen Theorie des Völkerrechts zu erfassen ist (S. 60). Dieser Theorie werden zwei Komponenten zugeordnet. Die erste dient dem moralischen Fortschritt, die zweite soll auf den bestehenden völkerrechtlichen Prinzipien, soweit diese selbst moralisch gerechtfertigt werden können, aufbauen. In diesem Sinn geht Buchanan von den Elementen der Montevideo-Konvention aus, ergänzt sie jedoch durch das Kriterium der Nicht-Usurpation, das heißt der Nichtverletzung der Rechte eines legitimen Mitglieds der internationalen Gemeinschaft (S. 125), sowie durch die weiteren Kriterien der minimalen internen Gerechtigkeit und der minimalen externen Gerechtigkeit, also der Anerkennung der Menschenrechte im Innern und für Nichtstaatsangehörige (S. 62). Diese Theorie soll die Staaten im Hinblick auf ihre Innen- und Außenpolitik „im Sinne des moralischen Fortschritts beeinflussen“ (S. 64). Selimi, der mit Buchanan weitgehend übereinstimmt, hält diese Theorie jedoch nur zur Beurteilung der Anerkennung von Neustaaten für tauglich, da zahlreiche der bereits bestehenden Staaten diesen Ansprüchen nicht genügten; in der Tat fokussiert Buchanan selbst seine Theorie auf die Anerkennung von Neustaaten. Allerdings ergebe sich daraus ein moralischer Doppelstandard, dessen Rechtfertigung durch Buchanan (vgl. S. 67 ff.) Selimi aber nicht akzeptiert.
Die Diskussion des zweiten Ansatzes („Pragmatischer Ansatz“) verbindet der Verf. mit dem Namen Chris Naticchia, dessen Ausgangspunkt die Existenz einer „kritischen Masse“ von (anerkannten) Staaten ist, die notwendig ist, um das Ziel einer globalen Gerechtigkeit zu erreichen (S. 86 ff.). Daher kann auch die Anerkennung von nicht minimal gerechten Entitäten moralisch geboten sein, wenn dies im Sinne eines „moral progress toward the ideal“ ist (S. 87). Um moralische Fortschritte zu erzielen, können auch unmoralische Handlungen legitim sein. Auch ist es nicht erforderlich, dass eine Entität tatsächlich im Zeitpunkt der Anerkennung die Merkmale der Staatlichkeit, z. B. die faktische Kontrolle über ihr Gebiet, aufweist, freilich nur, wenn die Chance des moralischen Fortschritts besteht. Die Ablehnung der Theorie Buchanans durch Naticchia gründet auf der Ablehnung des erwähnten Doppelstandards. Naticchia besteht auf einer Symmetrie von Anerkennung und Aberkennung. Da die Aberkennung der Staatlichkeit wegen Fehlens bestimmter moralischer Voraussetzungen schwer denkbar ist, bleibt nur, auch die Anerkennung zuzulassen, selbst wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen (S. 94).
Schließlich erörtert Selimi den „De-Facto-Ansatz“, der freilich nicht einem einzigen Autor maßgeblich zugeordnet werden kann, vielmehr verschiedene Überlegungen verbindet, die aber darin übereinstimmen, dass sie die Grundansicht der zuvor erwähnten Ansätze nicht teilen, wonach eine (allein) an effektiver Herrschaft orientierte Anerkennungspraxis moralisch nicht haltbar ist (S. 96 ff.). Die folgenden Ausführungen dienen der Darlegung von Erwägungen des De-facto-Ansatzes, am traditionellen Standard effektiver Herrschaft festzuhalten. So verweist etwa Gerard Kreijen darauf, dass eine schon wegen der bestehenden Dezentralisation des Völkerrechts bestehende Diskrepanz zwischen Legitimität und Effektivität des Völkerrechts das Rechtssystem gefährde. Wirklichkeit und Norm müssten daher so oft wie möglich in Übereinklang gebracht werden, auch auf dem Gebiet der Staatenanerkennung. Da letztlich nur die Staaten das Völkerrecht durchsetzen könnten, sei eine Kooperation zwischen ihnen gerade zu diesem Zweck nötig. Selimi führt dagegen aus, dass Kreijen es unterlasse, den Punkt zu bestimmen, bei dem die Diskrepanz zwischen effektiver Herrschaft und Rechtsnorm, die es in bestimmtem Maß in jeder Rechtsordnung gibt, zu einer Gefährdung des Gesamtsystems führe. Zudem stelle nicht nur eine solche Diskrepanz das System in Frage, sondern auch, wenn Verletzungen des Gewaltverbots ohne Reaktion hingenommen und damit Anreize zu weiteren Verletzungen geschaffen würden.
Eine andere Überlegung geht vom Menschenrechtsschutz aus (S. 104 ff.). Menschenrechte adressieren Staaten und verpflichten sie zum Schutz. Es ist daher wichtig, so wird argumentiert, dass Einheiten, die effektive Herrschaft ausüben, diesen Schutz als Staaten gewähren können (Frank Dietrich). Zwar sind auch De-facto-Regime völkerrechtlich als Subjekte anerkannt, die jedenfalls die völkergewohnheitsrechtlich geltenden Menschenrechte zu beachten haben, aber es bestehen im prozeduralen Rechtsschutz Lücken. Ob dies zwingend für die staatliche Anerkennung solcher Regime spricht, sei, so der Verf., offen. Doch sei dieser Punkt bei der notwendigen Abwägung in einem konkreten Fall zu berücksichtigen.
Andere Autoren (Mikulas Fabry und Brad R. Roth) führen auch das politische Selbstbestimmungsrecht der Völker und das in der Idee der Freiheit und Gleichheit wurzelnde Prinzip des moralischen Pluralismus als Argumente an, sich bei der Entscheidung über eine Staatsanerkennung am Kriterium effektiver Herrschaft zu orientieren (S. 109 ff.). Im Ergebnis hält Selimi diese Ansicht für wenig überzeugend, da die Entstehung eines De-facto-Regimes nicht unbedingt dem Willen des davon betroffenen Volkes entspreche. Auch die Frage nach der Definition des zur Selbstbestimmung berechtigten Volkes und die Frage, ob der Wunsch nach Anerkennung als (eigener) Staat vom Volk demokratisch legitimiert sein muss, seien nicht beantwortet. Der Verf. weist darauf hin, dass der De-facto-Ansatz davon ausgeht, dass das Bestehen effektiver Kontrolle zwar selbst als ein moralisch relevanter Faktor angesehen werden kann. Ob dieser Ansatz damit aber ausreichend für die Anerkennung einer unrechtmäßig gebildeten Entität ist, sei doch moralisch fragwürdig, da er moralisch bedenkliche Anreize biete (S. 121).
Da alle dargestellten Theorien Defizite aufweisen, wie Selimi nochmals präzise aufführt, schlägt er eine „Hybridtheorie der Staatenanerkennung“ als eigene Lösung vor, die aus der Verbindung des gerechtigkeitsbasierten Ansatzes und der De-facto-Ansätze entsteht (S. 123–155). Dabei fungiert das Kriterium der Nicht-Usurpation (Gewaltverbot) als moralisch plausible Ergänzung der Montevideo-Elemente, während das Kriterium der minimalen internen Gerechtigkeit fallen gelassen wird, da auch ein Großteil der bestehenden Staaten diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ihnen darum die Staatlichkeit entzogen werden müsste (Doppelstandardproblem). Das Kriterium der minimalen externen Gerechtigkeit kann hingegen bestehen bleiben, weil es im Gewaltverbot (Nicht-Usurpation) seinen Ausdruck findet. Das Bedenken, dass ja auch existente Staaten gegen dieses Verbot verstoßen, wird mit der Bemerkung beseitigt, dass es nicht sinnvoll wäre, ihnen wegen dieses Verstoßes die Staatlichkeit zu entziehen (S. 127 f.). Diese Erläuterung ist mit den übrigen Äußerungen des Verf. zum Doppelstandard schwer vereinbar. Überhaupt dürfte dieses Problem angesichts der unterschiedlichen Lage, in der sich anerkannte Staaten und nicht anerkannte Entitäten befinden, überschätzt sein. Ein Gleichheitsmaßstab hilft hier nicht weiter.
Ein interessanter Punkt wird mit dem Hinweis auf den Umgang mit (historischem) Unrecht aufgeworfen, das mit der Entstehung von Staaten verbunden sein kann und auf das mit Nichtanerkennung reagiert wird (Beispiele: südafrikanische Homelands, Nordzypern). Doch wie lange soll oder darf die Nichtanerkennung wirken? Selimi greift diese Frage unter Hinweis auf die menschenrechtliche Situation der in einem nicht anerkannten De-facto-Regime lebenden Individuen auf, die – was so nicht stimmt – in einem „Vakuum“ lebten (S. 131). Eine Lösung bietet nach seiner Ansicht das Konzept „legitimer Erwartungen“ (Margaret Moore) der vom Unrecht Betroffenen, die Selimi (im Anschluss an Jeremy Waldron) nach dem Prinzip Fairness, der Möglichkeit des Sich-Einrichtens von Menschen in neuen Umständen, des Vertrauens auf Institutionen und des Erwerbs neuer Rechte beurteilen möchte, mit der Folge, dass sich solche Erwartungen gemessen an diesen Kriterien auch auflösen können. So kann ein De-facto-Regime, das unter Verletzung des Kriteriums der Nicht-Usurpation entstanden ist (z. B. Sezession), Individuen einen Rahmen zur Gestaltung ihres Lebens bieten. Für die daraus folgenden Ansprüche auf Lebensgestaltung sind die Stabilität der Grenzen und damit die Anerkennung als Staat eine wichtige Voraussetzung. Letztlich ergibt sich daraus ein Argument für die moralische Verjährung historischen Unrechts, die zugleich die Frage nach dem Verjährungszeitraum aufwirft. Insoweit beschränkt sich der Verf. freilich ausdrücklich auf die Verjährung von gegenüber unrechtmäßig (Usurpation) entstandenen Entitäten bestehenden Nichtanerkennungsansprüchen, möchte also keine Aussage zur Verjährung von Ansprüchen etwa von Indigenen aus historischem Unrecht (Kolonialismus) machen (S. 143 ff.).
Selimi räumt ein, dass die Möglichkeit moralischer Verjährung – die Grundlagen einer völkerrechtlichen Verjährung sind zu dürftig – den Abschreckungseffekt der Nichtanerkennung von völkerrechtlichem Unrecht mindert, zumal es schwierig sei, eine Untergrenze der Verjährung anzugeben. Für eine Verjährung spreche aber die Notwendigkeit, die Rechte der Menschen in De-facto-Regimen zu achten, ein Aspekt, der sogar dafür spreche, eine möglichst kurze Verjährungsfrist anzunehmen. Allerdings dürfe dabei der Gesichtspunkt der Abschreckung nicht aus dem Auge verloren werden. Dieses Spannungsverhältnis müsse in jedem Einzelfall abgewogen werden. Die Abwägung habe drei Kriterien zu berücksichtigen: Auswirkung der Anerkennungsentscheidung auf potenzielle Nachahmer des Unrechts (Abschreckung); Verhältnis des Nutzens einer Weiterführung der Nichtanerkennung zu den dem De-facto-Regime und seinen Bewohnern auferlegten moralischen Kosten; Prüfung, inwieweit die durch das Unrecht (Usurpation) Verletzten noch heute unter den Folgen dieser Verletzung zu leiden haben (S. 150). Insgesamt könnten 30 Jahre (eine Generation) ein Anhaltspunkt sein, aber es müsse bei einer Einzelfallabwägung bleiben. Den entscheidenden Vorteil der Hybridtheorie sieht der Verf. in der Vermeidung des Doppelstandards, für die vor allem das Konzept der moralischen Verjährung wichtig sei (S. 152 ff.).
Die Arbeit wird mit einem sehr klaren, die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassenden „Fazit“ abgeschlossen (S. 156–161).
Selimi stellt die verschiedenen philosophisch-moralischen Überlegungen im Zusammenhang mit der Staatenanerkennung gut dar und bringt sie in ein System, das einleuchtet. Zugleich beschreibt er, ob und wie diese Ansätze mit den völkerrechtlichen Kriterien (Drei-Elemente-Lehre, Montevideo-Konvention) übereinstimmen, die ihrerseits zu Beginn der Arbeit skizziert werden. Diese Kriterien selbst sind nicht moralisch aufgeladen, sind allerdings in der Theorie und Praxis des Völkerrechts seit der Völkerbundszeit und vor allem seit Bestehen der VN-Charta (militärisches Gewaltverbot, Aggressions- und Usurpationsverbot) mit dem Wert der Verteidigung des Friedens zum Wohl der Menschen angereichert worden. Nicht durchgesetzt hat sich im allgemeinen Völkerrecht dagegen die Ansicht, die Anerkennung als Staat erfordere eine (im westlichen Sinn) demokratische Regierung, auch wenn mit den von der Badinter-Kommission entwickelten Richtlinien für die EU-Staaten zur Anerkennung der Staatlichkeit der Nachfolgeländer Jugoslawiens entsprechende Anforderungen gestellt wurden. Im Übrigen sind – und dies ist das Entscheidende – die als objektiv verstandenen völkerrechtlichen Elemente der Staatenanerkennung auslegbar, und von dieser Interpretierbarkeit machen die Staaten in Verfolgung ihrer politischen Interessen Gebrauch. Man wird nicht übersehen können, dass das Rechtsinstitut der Anerkennung als Staat sich heute ganz überwiegend zu einem Instrument der jeweiligen Staatspolitik gewandelt hat. Hinzu kommt, dass Anerkennungsakte nur im Verhältnis des Anerkennenden zum Anerkannten, also relativ, wirken. Es wird für den Eintritt der praktischen Wirkungen der Anerkennung als Staat daher darauf ankommen, dass möglichst viele Staaten die Anerkennung aussprechen. Mit einer deklaratorischen oder konstitutiven Theorie der Anerkennung ist diese Tatsache nicht mehr zu erfassen. Das sich im Völkerrecht herausgebildete Konzept der Nichtanerkennung, das wie das der Anerkennung keineswegs nur auf Staaten Anwendung findet, sondern auf alles, was streitbefangen ist, anwendbar ist, ist im heutigen Völkerrecht zu einem bedeutsamen Mittel der Reaktion auf völkerrechtliches Unrecht geworden, mit dem der Verletzer des Völkerrechts zur (Wieder-)Einhaltung des Rechts veranlasst werden soll. Beispiele sind die Nichtanerkennung der südafrikanischen Homelands, deren Gründung als Fortsetzung der Apartheid-Politik angesehen wurde, oder die Nichtanerkennung der Einverleibung der Krim durch Russland wegen Verletzung des Aggressionsverbots. In beiden Fällen haben sich in der Tat die meisten Staaten dieser Politik der Nichtanerkennung angeschlossen. Umgekehrt liegt es im Fall Palästina, in dem die Voraussetzung des Bestehens effektiver Hoheitsgewalt der palästinensischen Führung zwar offenkundig nicht gegeben ist, gleichwohl 165 der 193 VN-Mitgliedstaaten Palästina als Staat anerkannt haben, die Generalversammlung Palästina als „Beobachterstaat“ anerkannt hat und die Aufnahme Palästinas als ordentliches Mitglied der Vereinten Nationen nur deshalb gescheitert ist, weil sich der Sicherheitsrat (USA-Veto) diesem Antrag widersetzt hat. Diese Beispiele zeigen, wie sehr das Instrument der (Nicht-)Anerkennung heute politisiert ist.
Die generelle Frage ist, ob moralische Kriterien bei der Anerkennung einer Entität als Staat Entscheidungshilfen geben können. Interessant ist, dass keiner der von Selimi behandelten Ansätze die völkerrechtlichen Voraussetzungen moralisch in Frage stellt. Unterstützt wird auch, was leicht erklärlich ist, weil moralisch unmittelbar begründbar, das sogenannte Usurpationsverbot als Hindernis einer Anerkennung. Nur Buchanan verlangt zusätzlich das Vorliegen auch minimaler interner und minimaler externer Gerechtigkeit, also die Gewährleistung von Menschenrechtsschutz für alle Menschen. Das sich daraus ergebende moralische Problem des Doppelstandards führt bei anderen Philosophen einschließlich des Verf. zu großer Zurückhaltung gegenüber dieser zusätzlichen Voraussetzung. Bei den Vertretern des De-facto-Ansatzes wird besonders deutlich, wie sie Abstriche bei moralischen Anforderungen angesichts der realen Lage des Völkerrechts (Dezentralisation, Schwäche bei der Durchsetzung) in Kauf nehmen und sich damit zufrieden geben, dass Norm und Wirklichkeit tendenziell in Einklang gebracht werden, dass also die moralische Entwicklung generell in die richtige Richtung geht. Es ist dem Verf. darin zuzustimmen, dass diese Ansätze kaum wirkliche Hilfe bei Einzelentscheidungen über Anerkennungsfragen geben, umso mehr als die Definition moralischen Fortschritts höchst umstritten sein kann.
Auch Selimis Kombination des De-facto-Ansatzes mit dem gerechtigkeitsorientierten Ansatz folgt den philosophischen Kollegen in der Akzeptierung der völkerrechtlichen Realität und des bestehenden völkerrechtlichen Ausgangspunkts (Montevideo-Kriterien). Moralische Zusätze im Sinn des gerechtigkeitsorientierten Ansatzes erfolgen mit der Einforderung der Beachtlichkeit des Gebots der Nichtusurpation, das aber auch schon völkerrechtlich mit dem Gewaltverbot vorgegeben ist. Die Nichtanerkennung als Folge einer Verletzung dieses Verbots soll nach Ansicht des Verf. aber wiederum ihrerseits durch eine andere gerechtigkeitsorientierte Überlegung, die auf die in menschenrechtlicher Hinsicht geminderte Situation der Bewohner des nicht anerkannten De-facto-Regimes Bezug nimmt, in ihrer zeitlichen Wirkung durch moralische Verjährung eingeschränkt werden. Hier verlässt der Verf., wie ihm bewusst ist, die völkerrechtlich gespurte Bahn. Auch die Ausführungen zur Verjährungsdauer sind sehr spekulativ und können das Konzept der moralischen Verjährung nicht wirklich stützen. Allerdings macht der Verf. mit seinen Ausführungen auf das allgemeine und derzeit sehr präsente Problem aufmerksam, wie gegenüber vor langer Zeit verübtem Unrecht die völkerrechtlichen Instrumente der Realisierung von Staatenverantwortung wie die Nichtanerkennung von Unrecht oder auch von Forderungen nach Wiedergutmachung sinnvollerweise einsetzbar sind. Dieses Thema ist rechtlich noch überhaupt nicht ausgeschöpft. Selimi gibt mit seinen bewusst nur auf die Staatenanerkennung reduzierten Ausführungen aber Anstöße, die umso willkommener sind, als sich die Bewältigung von historisch lang zurückliegendem Unrecht (z. B. Kolonialismus) ohnedies weitgehend rechtlicher Regelung entzieht und nur als moralisches Problem einer Lösung zugeführt werden kann. Die Frage bleibt allerdings: Wie lange muss völkerrechtliches Unrecht zurückliegen, um sich völkerrechtlicher Regelung entziehen zu können? Im Übrigen gilt, dass das, was heute als Unrecht zu bewerten ist, für die Vergangenheit nicht zuzutreffen braucht.
Insgesamt bietet die Arbeit Selimis auch dem Völkerrechtler interessante Einsichten in das konkrete Problem der Staatenanerkennung und weist auf die viel weitergehende Thematik des Verhältnisses von Recht und Moral hin. Recht und Moral sind auf verschiedenen Ebenen angesiedelt. Doch Moral kann Recht, Recht aber auch die moralischen Überzeugungen beeinflussen. Diese Wirkungsgegenseitigkeit wird in Selimis Arbeit in schöner Weise deutlich.
Prof. Dr. iur. Eckart Klein ist Gründungsdirektor des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam und ehemaliger Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Staatsrecht, Völkerrecht und Europarecht (1994-2008). Er war Mitglied des UN-Menschenrechtsausschusses (1995-2002) und mehrfach Ad-hoc-Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Zu seinen Publikationen zählen zahlreiche Veröffentlichungen zum Verfassungsrecht sowie zum Völker- und Europarecht.