Häusliche Gewalt plus staatliche Duldung gleich Folter
Eine gute Idee, aber eine komplizierte Realität
DOI:
https://doi.org/10.60935/mrm2024.29.1.1Schlagworte:
Folter, häusliche Gewalt, Duldung, Sorgfaltspflicht, staatliche Verantwortung, individuelle strafrechtliche VerantwortungAbstract
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein weit verbreitetes und allgegenwärtiges Phänomen. Der Grundgedanke dieser Arbeit ist, dass häusliche Gewalt (in ihren extremen Formen) im Rahmen des internationalen Folterstrafrechts betrachtet werden sollte. Insbesondere wird untersucht, wie das Konzept der Duldung, wie es in Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention vorgesehen ist, den Staat und seine Vertreter in Fällen häuslicher Gewalt zur Verantwortung ziehen kann. Während das Konzept der Duldung ein starkes Konzept ist, um die Anwendung der strafrechtlichen Definition von Folter auf häusliche Gewalt zu ermöglichen, sind die praktischen Aspekte eines solchen Ansatzes komplex und lassen viele Fragen unbeantwortet. Letztlich ist das Haupthindernis für eine reibungslose Anwendung von Artikel 1 auf Fälle häuslicher Gewalt nicht das in der Definition enthaltene Erfordernis der Staatlichkeit, sondern der sui generis-Charakter der UN-Antifolterkonvention.
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